I. Geltungsbereich/Vertragsschluss Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgenderBedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen derschriftlichen Bestätigung.
II. Preise1. Die im Angebot des Auftragnehmersgenannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die derAngebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben,längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beimAuftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Bestellerals Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarunggetroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keineMehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sieschließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstigeVersandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen aufVeranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachtenMaschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Alsnachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken,die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlageverlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke,Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnlicheVorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
III. Zahlung1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt derRechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarungbezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstigeVersandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung,Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug)ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung undzahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägtder Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für dierechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung undZurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmernicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3.Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigfestgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrechtausüben.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einernach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterungder Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann derAuftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Warezurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen demAuftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung vonLieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichenVerhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen inHöhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß demDiskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbankveröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wirdhierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung1. Soll die Ware versendet werden, gehtdie Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die denTransport durchführende Person übergeben worden ist.
2.Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklichbestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarfauch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3.Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemesseneNachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann derAuftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4.Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch indem eines Zulieferers - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie allesonstigen Fälle höherer Ge-walt berechtigen erst dann zur Kündigung desVertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehrzugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarteLieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedochfrühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenenBetriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesenFällen ausgeschlossen.
5. Im kaufmännischem Verkehr steht demAuftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck- undStempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigenGegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zurvollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus derGeschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen derihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden PflichtenVerpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb desAuftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitigervorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andereAnnahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können demAuftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn,dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden.Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferungder Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorherigerMitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes dergebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannteAnnahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb desAuftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich dieTransportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb desAuftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungenmüssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicherVerpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmerberechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehendenMehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2.Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Diegelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zumRechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen denAuftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggebernur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber trittseine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an denAuftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, denSchuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert derfür den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderunginsgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen desAuftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmersbeeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nachWahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oderVerarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentumstehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGBanzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum anden Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt,ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe desRechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbeneEigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen1. Der Auftraggeberhat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrekturübersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. DieGefahr etwaiger Fehler geht mit derDruckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über,soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an dieDruckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließendenFertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. DasGleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2.Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Warezulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchungnicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichenGewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigtenBeanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschlussanderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferungverpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungenerNachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzungder Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages(Wandlung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Wareberechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn,dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5.Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren könnengeringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. DasGleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B.Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6. FürAbweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftetder Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
7.Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch denAuftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Drittenunterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Diesgilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nichtlesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vorÜbersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechendeSchutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherungobliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eineKopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wirddie gelieferte Menge.
VII. Haftung1. Der Auftragnehmer haftet nur fürSchäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handelnverursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicherVertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdetwird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingenderHaftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzungwesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische,vorhersehbare Schäden gehaftet.
2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
3.Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalbvon vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmersklageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung istausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahreneingeleitet wurde.
VIII. HandelsbrauchIm kaufmännischen Verkehr gelten dieHandelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht vonZwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zurHerstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern keinabweichender Auftrag erteilt wurde.
IX. ArchivierungDem Auftraggeber zustehende Produkte,insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nachausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über denZeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seineErfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichnetenGegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarungder Auftraggeber selbst zu besorgen.
X. Periodische ArbeitenVerträge über regelmäßigwiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monatenzum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XI. Gewerbliche Schutzrechte/UrheberrechtDerAuftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines AuftragesRechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. DerAuftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegeneiner solchen Rechtsverletzung freizu stellen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit1.Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann imSinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiteneinschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen der Sitz desAuftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches RechtAnwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |